Satzung

Satzung

Satzung des TuS Germania Bruchhausen e.V.
(Stand 28.10.2022)
§ 1
1. Der TuS Germania Bruchhausen ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Brilon unter der Nr. 69
eingetragen und hat den Zusatz e.V.
2. Der Sitz des Vereins ist Bruchhausen, Stadt Olsberg, Hochsauerlandkreis.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
1. Zweck des Vereins ist es, den Sport zu fördern.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für alle
Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports,
b) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes sowie die Beteiligung an Turnieren
und sportlichen Wettkämpfen,
c) die Durchführung von sportspezifischen Vereinsveranstaltungen sowie von allgemeinen und
sportorientierten Jugendveranstaltungen und -maßnahmen,
d) Aus- und Weiterbildung sowie Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und
Helfern,
e) die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften,
f) die Errichtung und Unterhaltung entsprechender Sportanlagen,
g) bewegungsorientierte und sonstige Angebote in der Kinder- und Jugendarbeit.
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§ 3
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Vereinsämter
werden ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber eine Aufwandsentschädigung gemäß § 3
Nr.26a Einkommenssteuergesetz (EStG) (Ehrenamtspauschale) beschließen. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Ein Auslagenersatz ist möglich.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4
1. Der Verein führt als Mitglieder aller Geschlechter:
a) ausübende Mitglieder
b) unterstützende Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
2. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person
werden. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an
den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die
Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen.
3. Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen
Vertreter. Mit dieser Einwilligung verpflichten sich die gesetzlichen Vertreter, die Beitragspflichten des
Minderjährigen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres persönlich zu erfüllen.
4. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss. Mit
Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags
erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.
5. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet
werden. Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann Einspruch eingelegt werden.
§ 5
Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiös-weltanschaulicher, ethnischer
Toleranz. Der Verein wendet sich gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von Extremismus. Der
Verein fördert die Inklusion behinderter und nichtbehinderter Menschen und die Integration von Menschen
mit Zuwanderungshintergrund. Er verfolgt die Gleichstellung aller Geschlechter. Der Verein bekennt sich
zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und tritt für die körperliche und
seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der ihm anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.
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§ 6
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) freiwilligen Austritt
b) Ausschluss
c) Tod
2. Der freiwillige Austritt ist nur durch eine schriftliche Austrittserklärung möglich. Mit der Eingabe der
Austrittserklärung verzichtet das Mitglied auf die Ausübung seiner Mitgliedschaftsrechte, bleibt aber
bis zum Ende des Kalenderjahres Beitragsschuldner.
3. Ausschlussgründe sind:
a) schwere Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins und seiner Ziele,
b) grob gegen die Satzung oder Ordnungen schuldhaft verstößt,
c) sich grob unsportlich verhält,
d) dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch
Äußerung extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und
Jugendschutzes, schadet,
e) mutwillige Beschädigung oder Zerstörung von Vereinseigentum,
f) Beitragsrückstand von mehr als zwei Jahren. In diesem Fall erfolgt automatisch der Ausschluss
mit Zustimmung der Generalversammlung.
4. Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist
jedes Mitglied berechtigt. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung
zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von einem Monat zu dem
Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom geschäftsführenden
Vorstand über den Antrag mit einfacher Mehrheit zu entscheiden.
5. Vereinseigentum ist nach Beendigung der Mitgliedschaft sofort zurück zu geben.
6. Berufung als Rechtsmittel ist gegen die Entscheidung beim zuständigen Fachverband zulässig.
§ 7
Jedes Mitglied ab 16 Jahre hat im Verein Stimmrecht, sowohl aktives und passives Wahlrecht. Er ist
berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und seine Einrichtungen und
Vergünstigungen zu nutzen.
§ 8
Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge zu leisten. Über die Höhe beschließt die Generalversammlung.
Erhoben werden:
a) ein Jahresbeitrag
b) Umlage, falls erforderlich.
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§ 9
Mitglieder, die ihren Verpflichtungen trotz Mahnung nicht nachkommen oder sich gegen Beschlüsse oder
die Satzungen vergangen haben, können auf eine bestimmte Dauer von der Teilnahme der
Veranstaltungen (Spiel- und Startverbot) und vom Besuch von Tagungen ausgeschlossen werden.
Bei Verhängung solcher Strafen, die vom Vorstand ausgesprochen werden, sollte öffentliche
Bekanntgabe über das Ruhen der Vereinsrechte erfolgen.
Ehrungen können aufgrund langjähriger Mitgliedschaft oder wegen besonderer Verdienste erfolgen.
Bei über 25-jähriger Vereinszugehörigkeit wird die Vereins-Ehrennadel in Silber, bei über 40- / 50- / 60- /
70- / 80- / 90- jähriger (usw.) Vereinszugehörigkeit wird die Vereins-Ehrennadel in Gold mit der jeweiligen
Zugehörigkeitszahl verliehen.
Für besondere Verdienste können Mitglieder auf Antrag des Vorstandes mit den von den einzelnen
Fachverbänden vorgesehenen Ehrungen ausgezeichnet werden.
§ 10
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand, bestehend aus:
▪ dem 1. Vorsitzenden
▪ zwei stellvertretenden Vorsitzenden
▪ dem 1. Geschäftsführer
▪ dem 1. Kassierer
Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den TuS Germania jeweils gemeinschaftlich.
Der erweiterte Vorstand besteht mindestens aus:
▪ dem 2. Geschäftsführer
▪ dem 2. Kassierer
▪ dem Abteilungsleiter Fußball (gleichzeitig Vertreter im FC88)
▪ einem Fachwart Fußball
▪ dem Abteilungsleiter Freizeit- und Breitensport
▪ vier Fachwarten Freizeit- und Breitensport
▪ dem Abteilungsleiter Tennis
▪ dem Kassierer der Abteilung Tennis
▪ ein Vertreter des Festausschusses (dieser wird vom Festausschuss vorgeschlagen)
Die Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder regelt der Vorstand unter sich. Er kann für bestimmte
Arbeitsgebiete weitere Ausschüsse oder Personen einsetzen z.B. Sozialwart, Platz- oder Gerätewart,
Pressewart, Internetbeauftragter, …
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§ 11
Die Vorstandsmitglieder werden für 2 Jahre gewählt.
Der 1. Vorsitzende, ein stellvertretender Vorsitzender (Sport), der 1. Kassierer, der 2. Geschäftsführer,
zwei Fachwarte Freizeit- und Breitensport, der Abteilungsleiter Fußball, der Abteilungsleiter Tennis und
der Vertreter des Festausschusses in den Jahren mit ungerader Jahreszahl.
Der weitere stellvertretende Vorsitzende (Bauen/Unterhaltung), der 1. Geschäftsführer, der 2. Kassierer,
der Fachwart Fußball, der Abteilungsleiter Freizeit- und Breitensport, zwei Fachwarte Freizeit- und
Breitensport und der Kassierer Tennis in den Jahren mit gerader Jahreszahl.
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
usw. und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er beruft die Mitgliederversammlungen und die
ordentliche Generalversammlung ein und setzt die Tagesordnung fest. Er regelt die Geschäftsverteilung
und die sonstigen Beziehungen seiner Mitglieder.
Generell können Beschlüsse bei Mitgliederversammlungen mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst
werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Wichtige Beschlüsse wie
Satzungsänderungen, Auflösungen und Vereinigungen müssen durch die Generalversammlung mit 75%-
iger Mehrheit beschlossen werden. Eine Generalversammlung ist unabhängig von einer bestimmten
Mitgliederbesucherzahl beschlussfähig.
Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn geheime Abstimmung beantragt
wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn
dies von mindestens der Hälfte der anwesenden Personen gewünscht wird.
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands und des Gesamtvorstands werden einzeln gewählt. Es
ist der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
Erreicht kein Kandidat im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den
beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt. Gewählt ist im zweiten Wahlgang der Kandidat,
der die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Die Vorstandsmitglieder
sind wirksam gewählt, wenn die gewählten Kandidaten das Amt angenommen haben.
§ 12
1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand
oder dem Gesamtvorstand angehören dürfen.
2. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre, wobei ein Kassenprüfer in geraden Jahren und ein
Kassenprüfer in ungeraden Jahren gewählt wird. Die unmittelbare Wiederwahl für eine weitere
Amtszeit ist nicht zulässig.
3. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die Vereinskasse mit allen Konten,
Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen
Bericht. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in
sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt.
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§ 13
Der Verein hält nach Bedarf eine außerordentliche Mitgliederversammlung ab. Diese kann einberufen
werden:
a) durch den Vorstand
b) durch 10 % der stimmberechtigten Mitglieder
§ 14
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Generalversammlung.
2. Die ordentliche Generalversammlung findet in der Regel im März statt. Mit der Einberufung, die 8
Tage vorher durch öffentliche Bekanntgabe, durch Aushang im Gemeinde- bzw. Vereinskasten am
Kindergarten (Am Medebach 1, 59939 Olsberg), zu erfolgen hat, ist gleichzeitig die Tagesordnung
bekannt zu geben.
3. Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung
abgehalten werden. Zur Präsenzversammlung treffen sich alle Teilnehmer der Mitgliederversammlung
an einem gemeinsamen Ort. Die virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt durch Einwahl aller
Teilnehmer in eine Video- oder Telefonkonferenz. Eine Kombination von Präsenzversammlung und
virtueller Mitgliederversammlung ist möglich, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an
der Präsenzversammlung mittels Video- oder Telefonkonferenz teilzunehmen. Der Vorstand
entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung zur
Mitgliederversammlung mit. Lädt der Vorstand zu einer virtuellen Mitgliederversammlung ein, so teilt
er den Mitgliedern spätestens eine Stunde vor Beginn der Mitgliederversammlung per E-Mail die
Einwahldaten für die Video- oder Telefonkonferenz mit.
4. Über die Generalversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Die Niederschrift ist vom 1. Vorsitzenden
und dem Protokollführer zu unterschreiben.
5. Die Generalversammlungen sind nicht öffentlich. Die Tagesordnung dieser Versammlung muss
folgende Verhandlungsgegenstände umfassen:
a) Jahresbericht des Vorstandes
b) Bericht des Ersten Kassierers und der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahl des Vorstandes
e) Ernennung der Kassenprüfer
f) die eingebrachten Anträge
g) Verschiedenes
6. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab 16 Jahren. Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder des
Vereins.
7. Anträge für die Generalversammlung sind schriftlich zu stellen.
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Sie müssen einen Tag vor der Generalversammlung beim 1. Vorsitzenden eingebracht werden. Über
einen später eingebrachten Antrag kann nur verhandelt werden, wenn ein Drittel der in der
Generalversammlung anwesenden Mitglieder es unterstützt.
§ 15
Die Auflösung des Vereins kann nur auf Beschluss einer Mitgliederversammlung erfolgen. Für die
Auflösung müssen 75 % der anwesenden Mitglieder stimmen. Zur Mitgliederversammlung zum Zwecke
der Auflösung ist vier Wochen vor dem Termin einzuladen. In der Einladung muss der Antrag mit
Begründung zur Auflösung enthalten sein.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung die Mitglieder
des geschäftsführenden Vorstands die Liquidatoren des Vereins.
§ 16
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
an den Dorfgemeinschaftsverein „Bruchhausen Aktiv e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu
entstehenden steuerbegünstigten / gemeinnützigen Fusionsverein bzw. den aufnehmenden
steuerbegünstigten / gemeinnützigen Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für satzungsgemäße
und gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 17
Haftungsregelungen
1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3
Nr. 26 a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber
dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit.
2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte
Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen
des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch
Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
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§ 18
Datenschutz
1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)
personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein
verarbeitet.
2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes
Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
▪ Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
▪ Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,
▪ Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,
▪ Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,
▪ Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO,
▪ Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO,
▪ Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO.
3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt,
personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden
Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese
Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
4. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem
Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.
§ 19
Gültigkeit dieser Satzung
1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 28. Okt. 2022 beschlossen.
2. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
3. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.
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Manuel Wiese (1. Vorsitzender) André Hoffmann (1. Geschäftsführer)