Neue Coronaregeln ab 23.04.2021

Neue Coronaregeln ab 23.04.2021

Wann gilt das Infektionsschutzgesetz und wann die Regelungen der Coronaschutzverordnung NRW?  (Auszug aus Internet LSB NRW)


Seit dem 23.04.2021 und zunächst befristet bis zum 30.06.2021 gilt das geänderte Infektionsschutzgesetz des Bundes:

Regeln bis zu einer 7-Tages-Inzidenz von 100 gelten unverändert

Hier gelten die bisherigen Regeln der Coronaschutzverordnung NRW, soweit diese nicht noch geändert werden. Die aktuelle CorScHVO gilt bis zum 26. April 2021. Wahrscheinlich wird es keine grundlegenden Änderungen geben.

Bei einem maßgeblichen Inzidenzwert  bis 100 gilt unverändert:
Sport auf Außenanlagen ist möglich für

  • beliebig viele Personen aus einem Haushalt,
  • bis zu 5 Personen aus zwei Haushalten, wobei Kinder bis 14 Jahre nicht mitgezählt werden,
  • beliebig viele Personen aus einem Haushalt mit maximal einer weiteren Person aus einem anderen Haushalt, wobei Kinder bis 14 Jahre nicht mitgezählt werden,
  • bis zu 20 Kinder bis 14 Jahre mit maximal zwei Übungsleitern/Trainern/Betreuern.

 

Regeln ab einer 7-Tages-Inzidenz von 101

(Im Hochsauerlandkreis eine Inzidenz von aktuell rd. 145! 

                                                                                  Stand: 24.04.2021)

Die Regeln des Bundes-Infektionsschutzgesetzes greifen, wenn in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt drei Tage hintereinander eine 7-Tages-Inzidenz von 100 überschritten wird. Wichtig ist aber: Wenn die CorSchVO NRW härtere Regeln vorsieht, gelten diese auch fort. Lediglich ein Unterschreiten der Regeln des Bundes-Infektionsschutzgesetzes ist nicht möglich.

Die folgenden Regeln ergeben sich somit aus einem Zusammenwirken von Bundes-Infektionsschutzgesetzes (Mindestregeln) und CorSchVO NRW (weitergehende Regeln):1. Bundesinfektionsschutzgesetz:
Die allgemeine Ausgangssperre zwischen 22 und 5 Uhr wird für allein ausgeübten Sport verkürzt auf 24 bis 5 Uhr (eine Ausübung ist jedoch nicht auf Sportanlagen möglich).

2. Bundesinfektionsschutzgesetz:
Die Öffnung von Freizeiteinrichtungen ist grundsätzlich untersagt. Relevant für den Sport sind dabei unter anderem die in der beispielhaften Aufzählung von Einrichtungen genannten „Fitnessstudios“, „Indoor-Spielplätze“ und „Badeanstalten“. Ob mit letzterem auch alle Sport-Schwimmbäder und Lehrschwimmbecken gemeint sind, in denen nach der CorSchVO NRW seit dem 29. März wieder Anfängerschwimmausbildungen und Kleinkindschwimmen in 5er-Gruppen möglich war, ist derzeit unklar.
Der LSB NRW har hierzu die Staatskanzlei um Klärung gebeten. Das Ergebnis wird baldmöglichst hier veröffentlicht.

3.Sportausübung allgemein:

3.1 Bundesinfektionsschutzgesetz:
Zugelassen ist die „kontaktlose Ausübung von Individualsportarten“ allein, zu Zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes. Dabei wird nicht zwischen draußen und drinnen unterschieden.
Aber: Die CorSchVO NRW lässt keine Sportausübung in geschlossenen Sporthallen zu. Deshalb ist die vorgenannte Sportausübung unverändert nur draußen möglich. Mangels einer rechtlichen Definition des Begriffes „Individualsportarten“ empfieht der LSB NRW bis auf Weiteres, darunter alle Sportarten zu fassen, die alleine oder zu Zweit kontaktlos ausgeführt werden können.

3.2 Bundesinfektionsschutzgesetz:
Zugelassen ist kontaktloser Sport von Gruppen von bis zu 5 Kindern im Alter von bis zu 14 Jahren im Freien.
Aber: Die CorSAchVO NRW beschränkt dieses Sporttreiben auf Sportanlagen unter freiem Himmel.
Die vorgenannten Kindergruppen können von ein oder zwei älteren Personen angeleitet werden, wenn für diese ein negativer Coronatest vorliegt, der nicht älter als 24 Stunden ist.

Kommentare sind geschlossen.